Stellungnahme zum Entwurf RROP 2021

Im „Methodenband zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung“ werden in Kapitel 2.2 (Seite 20) „Fachliche Grundlagen“ aufgeführt, die z. Zt. alle aktuell überarbeitet bzw. neu gefasst werden und somit dann eingepasst werden müssen. Auch die Anlagentechnik hat sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Im Einzelnen:

Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) von 2017: Dieses wird gerade überarbeitet; der Entwurf war bereits ausgelegt und soll noch dieses Jahr verabschiedet werden.

Der Windenergieerlass:  Gemäß der vorliegenden Entwurfsfassung ist es erklärtes Ziel, ab 2030 2,1 Prozent der Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen (RROP Entwurf nur 1,34 %).

Klimaschutzgesetz:  Die Bundesregierung hat, vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2021, das Klimaschutzgesetz überarbeitet und die Einsparziele (CO2-Einsparung in Bezug auf das Jahr 1990) deutlich erhöht. Das setzt einen deutlich schnelleren Ausbau der regenerativen Energien voraus. Dem wird der vorliegende Entwurf nicht gerecht.


Stellungnahme zur Ausweisung von Wind Vorranggebieten

Gültiger FNP der SG Dransfeld wird ignoriert.

Im Jahre 2016 hat die Samtgemeinde Dransfeld in der 10. Änderung des Flächennutzungsplans zum Thema Windenergie mehrere Sondergebiete Windenergie einstimmig verabschiedet und ausgewiesen. Diese FNP Änderung wurde mit Bescheid vom 04.08.2016 vom LK genehmigt. Es handelt sich um das Gebiet zwischen Dransfeld und Imbsen. Diese Fläche soll aufgrund des Abstands zu einem sogenannten „Dichtezentrum“ des Rotmilans herausgenommen werden – obwohl ein avifaunistisches Gutachten aus dem Jahr 2015 die Verträglichkeit mit dem Rotmilan festgestellt hat. Sowie um eine Fläche zwischen Bördel und Jühnde. Für diese Fläche hat der LK eine immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung am 14.10.2016 für fünf Windkraftanlagen erteilt. Neben Fundamenten sind bereits Teile der WEA Türme errichtet. Ein Baustopp verhindert derzeitig die Fertigstellung des Windparks.

Beide genehmigten Vorranggebiete fallen aus dem Entwurf RROP komplett raus. Eine Fertigstellung sowie Repowering und Erweiterungsmaßnahmen werden so verhindert.

In unserer Samtgemeinde Dransfeld sollten alle im Jahre 2016 beschlossenen Flächen sowie alle bereits bebauten Flächen weiterhin Bestand haben.

Weitere Flächen in der Samtgemeinde ausweisen.

Um das Ziel der Vorgabe von 2,1 Prozent ab 2030 zu erreichen, wird es nötig sein, neben der Ausweisung von bereits akzeptierten Vorranggebieten zusätzliche geeignete Flächen in das neue RROP aufzunehmen. In der Samtgemeinde werden mit dem RROP Entwurf fünf Flächen ausgewiesen, die durch harte und weiche Kriterien stark verkleinert und zerstückelt werden. Diese Art der Ausweisung leistet jedoch der Befürchtung des RROP vor einer „Verspargelung“ der Landschaft geradezu Vorschub. Außerdem führen selbst genannte Einwände zu der Beurteilung, dass von den fünf WPF nur zwei tatsächlich geeignet, drei aber nur bedingt geeignet sind. Bei der derzeitigen Rechtslage bedeutet dies, dass eine Bebauung auf drei der fünf Flächen praktisch ausgeschlossen ist. Die Behauptung, dass so der Windenergie substanziell ausreichend Fläche zur Verfügung steht ist hinfällig.

Es ist absehbar, dass im Wirkungsbereich des RROP das Ziel, 1.4 % der Fläche für WEA auszuweisen, aufgrund der noch durchzuführenden, teilweise vertieften Prüfung nicht erreicht wird und die Vorgabe von 2,1 % ab 2030 aus dem Windenergieerlass erst recht nicht. Neben der Ausweisung von Vorranggebieten sind zusätzliche Eignungsgebiete aufzunehmen. Eignungsflächen sollten alle Altflächen sein, in denen noch Anlagen betrieben werden. Die Herausnahme der Bestandsflächen verhindert die Entwicklung an erschlossenen und weitgehend akzeptierten Standorten.

Es darf keine pauschale Ausschlusswirkung für die Energie Nutzung geben.

Die vielen im Methodenband angeführten Ausschlusskriterien für WEA dürfen im Umkehrschluss nicht dazu führen, dass nicht explizit ausgewiesene Flächen tabuisiert werden. Das RROP würde damit für die nächsten 10 bis 15 Jahre flexible Reaktionsmöglichkeiten auf neue Erkenntnisse und Entwicklungen verhindern.

Derzeit bereits absehbare Veränderungen:

  • Kamerasysteme, die den Anflug von Vögeln an WEA erkennen und diese rechtzeitig abschalten. In Frankreich und Deutschland wurden solche Systeme schon erfolgreich getestet.
  • Der wissenschaftliche Beweis, dass Milane durch die Windenergie in den meisten Fällen nicht gefährdet sind, wird vermutlich in Kürze durch umfangreiche Untersuchungen mit besenderten Vögeln erbracht (auch ist nicht zu übersehen, dass die Population der Rotmilane auch nach dem Bau der WEA in Deiderode stark angestiegen ist)
  • Die Nutzung der Windkraft im Wald hat ein anderes, aber häufig auch geringeres Konfliktpotenzial als die Windkraft Nutzung im Offenland. Es ist absehbar, dass sich die diesbezüglichen Rahmenbedingungen in Kürze ändern werden.

Entwurf RROP: Windvorranggebiete in der Samtgemeinde Dransfeld

Dransfeld 01 Scheden

Aufgrund der fehlenden Infrastruktur sowie der Topographie halten wir die sehr kleinen Teilbereiche für ungeeignet. Hinzu kommt bei Bebauung der andern Flächen D02, D05 eine Riegelbildung.

Dransfeld 02 Scheden/Meensen

An der ICE Strecke gelegen (Korridor zur Höchstspannungsleitung Mecklar) geeignet. Jedoch muss abgewägt werden: wenn Dransfeld 04 gebaut wird bzw. der Windpark Jühnde fertiggestellt werden sollte, dann käme es bei Bebauung von D 02 zu einer starken Wirkung von Umzingelung für die Jühnder Bevölkerung.

Dransfeld 04 Dransfeld/Bördel und Jühnde

Hier muss dem bestehenden Bauvorhaben Windpark Jühnde Vorrang gegeben werden. Fundamente und Teile der Türme sind bereits gebaut. Ein Rückbau der bis zum Baustopp bereits weit fortgeschrittenen Baumaßnahmen wäre aus finanziellen und ökologischen Gründen nicht zu rechtfertigen, zumal wenn dann ein neuer Windpark nur wenige hundert Meter westlich neu gebaut werden würde.

Dransfeld 05 Bühren Niemetal

Auch hier zwei relativ kleine Teilbereiche. Den südlichen halten wir aufgrund der Topographie für ungeeignet. Den nordwestlichen Teil für bedingt geeignet, da er an das LSG grenzt. Sollten alle Flächen bebaut werden führt dies zu einer bedrängenden und umzingelnden Wirkung für Varlosen, da die Dransfelder WEA in voller Sichtweite stehen. Allerdings steht in Varlosen eine Interessengemeinschaft zum Ausbau von Windenergie bereit, die Windanlagen bauen will. Dieses Vorhaben sollte unserer Meinung nach unterstützt werden.

Dransfeld 06 Dransfeld

Hier sollte das Vorranggebiet des FNP der SG Dransfeld eingearbeitet werden. Ansonsten halten wir die ausgewiesenen Flächen für geeignet, insbesondere die östliche. Hier könnten also zwei Teilflächen entstehen. Die weiterentwickelte und evtl. zu repowernde Bestandsfläche und eine neu im östlichen Bereich liegende. Dies verhindert Riegelbildungen für Dransfeld und Imbsen.

Fazit:

Zurzeit stehen aktuell Änderungen des Landesraumordnungsprogramms (LROP), des Windenergieerlasses, des Artenschutzerlasses und des Klimaschutzgesetzes bevor.

Hinzu kommt, dass das RROP in der vorliegenden Fassung den Vorgaben des Gesetzgebers nicht gerecht wird, denn das kürzlich erteilte Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz verlangt vom Gesetzgeber zu zeigen, welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden sollen, um eine Lastenverteilung zu Ungunsten nachfolgender Generationen zu vermeiden. So muss und will auch die Samtgemeinde Dransfeld ihren Beitrag zum Klimaschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten leisten

Vor diesem Hintergrund macht unseres Erachtens die Verabschiedung des RROP in der laufenden Kreistagsperiode keinen Sinn.


Stellungnahme zum Bereich „Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt“

In dem gültigen RROP von 2010 wird die besondere Bedeutung des Waldes hervorgehoben. Neben der Holzwirtschaft wird die Erholung des Menschen im Wald als dauerhafte Aufgabe definiert. RROP 2010 Begründung S.142/143. Dabei soll die „ruhige Erholung“ Vorrang haben (s.3.2.3 ff). Dies wird hier explizit auf das Wald-Gebiet um den Hohen Hagen bezogen und ergänzt um den Satz: „Feste Freizeitanlagen, wie z.B. der geplante Seilgarten bei Dransfeld, müssen sich insbesondere der ruhigen Erholungsfunktion des Waldes unterordnen und dürfen nicht zu unverträglicher Lärmbelastung führen.“ (s. 4.2.107)

Was hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich geändert, dass diese Maximen für den Hohen Hagen plötzlich nicht mehr gelten müssen?

Im Entwurf des RROP 2021 scheint diese Schutzfunktion für den Hohen Hagen nämlich außer Kraft gesetzt zu werden.

Als Standort mit der besonderen Entwicklungsaufgabe Erholung wird Dransfeld genannt (S. 43 Ziele und Grundsätze) Dabei soll die „Einbindung in die landschaftlich attraktive Umgebung und den Erholungswert der Landschaft () sichergestellt und () entwickelt werden. Die Einbindung in das Wander- und Radwegenetz () soll gewährleistet werden.“

Heraus fällt hier der Gaußturm, der jetzt unter das „Vorranggebiet infrastrukturbezogenen Erholung“ fällt. Hier bestehe eine „Eignung für eine intensive Erholungsnutzung mit den dafür notwendigen infrastrukturellen Voraussetzungen“. (S. 46 Ziele und Grundsätze) Dies soll also für den Gaußturm und sicher den dazugehörigen Parkplatz gelten. Es kann aber nicht sein, dass hieraus die Möglichkeit gezogen werden kann, auf einer Fläche von 22 ha in und um einen renaturierten Steinbruch einen Seilrutschenpark zu errichten.

Dem widerspricht eindeutig die Einordnung des Dransfelder Stadtwaldes als „Vorranggebiet landschaftsbezogene Erholung“ (S. 45 Ziele und Grundsätze). „Die Gebiete sind von störenden Nutzungen sowie Zerschneidung durch große Infrastrukturtrassen freizuhalten.“  Ein Fun-Park –weit abgelegen – zieht Individualverkehr! Die Zufahrtsstraße durch Dransfeld ist bereits stark belastet durch Schulen, Kita, Wohnheim der Göttinger Werkstätten, Campingplatz, Erlebnisbad, Tennis- und Fußballanlagen. Im Sinne einer vom Landkreis geforderten Energie- und Mobilitätswende ist die Errichtung eines Fun-Parks mit überregionalem Einzugsgebiet geradezu kontraproduktiv. Ein Fun Park mit Seil- und Röhrenrutschen könnte in Autobahn Nähe und/oder in Gewerbegebieten errichtet werden.

Für das Erholungsgebiet “Hoher Hagen” soll die Ausweisung “Ruhige Erholung” beibehalten bleiben. Feste Freizeitanlagen müssen sich der „ruhigen Erholungsfunktion“ unterordnen.  Die Neuausweisung als “Regional bedeutsamer Erholungsschwerpunkt” wird abgelehnt.